top of page

Bereits genehmigte Ausnahme vom Bebauungsplan Nr. 120 "Guaitapark"

 

Baugenehmigung des Gebäudes am Winkelbach 10 missachtet den Willen der Stadtverordnetenversammlung

 

Ein Projekt, das offensichtlich nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 120 „Guaitapark“ steht, ist das aktuell noch im Bau befindliche Gebäude Am Winkelbach 10. Hier gibt es zahlreiche Diskrepanzen zwischen den Vorgaben des Bebauungsplans und der durch den Magistrat genehmigten Bebauung – hier lediglich drei Punkte:

 

  • Der Bebauungsplan sieht eine Begrenzung der Wohngebäude auf zwei Wohnungen vor. Am Winkelbach 10 entstehen nun vier Wohnungen.

  • Der Bebauungsplan sieht eine Begrenzung der Wohngebäude auf zwei Geschosse vor. Das Gebäude am Winkelbach 10 wird dreigeschossig sein (zwei Vollgeschosse, ein Staffelgeschoss und ein ebenerdig anfahrbares Tiefgaragengeschoss).

  • Der Bebauungsplan schreibt eine maximale Drempelhöhe (bei Flachdach die max. Attikahöhe) von 6,25 m vor. Genehmigt wurde eine Attikahöhe von 11,62 m, eine Überschreitung von 85 Prozent auf einer Länge von 32 m.

 

Diese großzügigen Befreiungen vom gültigen Bebauungsplan Nr. 120 „Guaitapark“ überraschen umso mehr, als dass dieser im Hinblick auf ein zur damaligen Zeit abgelehntes ähnliches Bauprojekt an der Merianstraße dezidiert ausführt:

 

"Da der überwiegende Teil des Planungsgebietes eine aufgelockerte ein- bis zweigeschossige Wohnhausbebauung auf parkartigen Grundstücken aufweist, stellt die dreigeschossige Mehrfamilienhausbebauung an der Merianstrasse eine erhebliche Störung des Siedlungscharakters und Landschaftsbildes dar.

 

Wie passt dies zu den Informationen, die laut Niederschrift über die 9. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 04.09.2012 unter Punkt "2.6. Bauvorhaben am Winkelbach 10“ den Ausschussmitgliedern vorgelegt wurde?

 

EStR Jürgen Odszuck informiert den Ausschuss über eine informelle Bauanfrage für das Bauvorhaben am Winkelbach 10. Er befürwortet das Vorhaben. Das Maß der baulichen Nutzung würde weitestgehend gleichbleiben. […] Für die Stadtentwicklung ist das Grundstück von Bedeutung, da über das Grundstück das benachbarte große Grundstück der Villa Abt (Anm. d. Red.: Villa Abs) erschlossen werden könnte. Ein Teil des großen Parkgrundstücks wird unter Umständen langfristig in das Eigentum der Stadt übergehen. Der Erwerb bzw. die Übernahme der Grünfläche und die Nutzung als städtische Grünfläche wäre aber nur dann sinnvoll, wenn der Park auch vom Süden her, vom Ortskern kommend, erschlossen wäre. Der Bauherr würde sich bereit erklären, ein Wegerecht auf seinem Grundstück einzutragen. Im Gegenzug könnte die Stadt einer fünften Wohneinheit zustimmen“.

 

Diese Aussage des Ersten Stadtrats war unrichtig, da zwischen dem Grundstück „Am Winkelbach 10“ und der Liegenschaft  „Villa Abs“ noch ein Wegstück fehlt, das sich im Besitz einer dritten Partei befindet und nicht zur öffentlichen Nutzung freigegeben wird.

 

Die Niederschrift des ASU-Protokolls vom 4.9.2012 macht außerdem deutlich, dass der EStR Jürgen Odszuck bereits zu diesem Zeitpunkt über die Bebauungspläne des Abs-Grundstücks informiert gewesen sein muss.

 

bottom of page